Digitaler Steuerberater

Mandanteninformation 04/2026

20.03.2026 von Manfred Kroha

Guten Tag,

der Bundesfinanzhof hat kürzlich seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs weiterentwickelt und entschieden, dass auch der Gewinn/Verlust aus dem Verkauf hochpreisiger Wirtschaftsgüter des Alltagsgebrauchs nicht als privates Veräußerungsgeschäft zu besteuern ist.

Wer eine Eigentumswohnung verkauft, muss den Gewinn nicht versteuern, wenn zwischen Kauf und Verkauf mehr als zehn Jahre liegen. Laut einem Urteil des Finanzgerichts München bleibt dieser Vorteil auch dann bestehen, wenn ein Teil der Wohnung – etwa ein häusliches Arbeitszimmer – erst innerhalb dieser Zehnjahresfrist aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen übernommen wurde.

Trägt der Arbeitgeber die Kosten für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung seines Arbeitnehmers in den Ruhestand, führen diese Kosten nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs bei dem Ausscheidenden nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt.

Wenn ein Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung erbringt, um dafür ein Entgelt zu erhalten, fällt in der Regel Umsatzsteuer an. Das Entgelt für eine Leistung muss dabei nicht zwangsläufig in Form einer Geldzahlung bestehen. Auch die Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers kann (teilweise) Gegenleistung für eine Leistung des Unternehmers (Arbeitgebers) sein. Ein typisches Beispiel dafür ist die Überlassung von Kfz an das Personal zu dessen (auch) privater Nutzung.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an.

Wir beraten Sie gerne.

Wohnmobil im Hochpreissegment kann ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein
Für Einkommensteuerpflichtige

Kürzlich hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG weiterentwickelt und entschieden, dass auch der Gewinn/Verlust aus dem Verkauf hochpreisiger Wirtschaftsgüter des Alltagsgebrauchs nicht als privates Veräußerungsgeschäft zu besteuern ist, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt (Az. IX R 4/25).

Die Richter des Bundesfinanzhofs wiesen die Revision des Finanzamts zurück. Sie stellten klar, dass auch Wirtschaftsgüter, die nach dem Empfinden eines durchschnittlichen Betrachters als hochpreisig einzustufen sind („Luxusgüter“), unter diesen Begriff fallen können. Zudem finden sich im Wortlaut der Norm und in der Begründung des Gesetzgebers keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass ein „Gegenstand des täglichen Gebrauchs“ eine ausschließliche Selbstnutzung des Wirtschaftsguts voraussetzt. Aus diesem Grund hielt es der Bundesfinanzhof für unerheblich, dass die Kläger das Wohnmobil auch als Einkunftsquelle eingesetzt hatten.


Hinweis

„Gegenstände des täglichen Gebrauchs“ nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG sind solche Wirtschaftsgüter, die bei objektiver Betrachtung vorrangig zur Nutzung angeschafft sind und dem Werteverzehr unterliegen oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweisen - eine tägliche Nutzung ist nicht erforderlich.


Privates Veräußerungsgeschäft hinsichtlich eines entnommenen Arbeitszimmers?
Für Einkommensteuerpflichtige

Die Kläger erwarben im Jahr 2003 eine Eigentumswohnung, von der ein Raum (18,04 %) bis Ende 2006 als betriebliches Arbeitszimmer genutzt wurde, dem Betriebsvermögen zugeordnet war und anschließend erfolgsneutral ins Privatvermögen überführt wurde. Nach der erfolgsneutralen Entnahme ins Privatvermögen wurde die Wohnung zunächst selbst genutzt, später vermietet und 2013 verkauft. Das beklagte Finanzamt war der Ansicht, dass mit der Entnahme des Arbeitszimmers im Jahr 2006 eine neue 10-Jahresfrist begann und somit der auf diesen Anteil entfallende Veräußerungsgewinn steuerpflichtig sei. Nach Ansicht der Kläger ist das Arbeitszimmer kein selbstständig veräußerbares Wirtschaftsgut und die Wohnung insgesamt zu betrachten, sodass kein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vorliegt.

Das Finanzgericht München hält die Klage für begründet (Az. 13 K 1234/22). Aus dem Verkauf der Eigentumswohnung seien keine steuerpflichtigen Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 EStG entstanden. Nach Auffassung des Finanzgerichts hat mit der Entnahme des Arbeitszimmers aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen keine separate Frist im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG begonnen. Das Grundstück sei vielmehr in seiner Gesamtheit in Bezug auf den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu betrachten.

Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand mit Feier des Arbeitgebers führt nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn
Für Einkommensteuerpflichtige

Ein Geldinstitut (Klägerin) veranstaltete im Jahr 2019 einen Empfang in ihren Geschäftsräumen, um den scheidenden Vorstandsvorsitzenden zu verabschieden und gleichzeitig seinen Nachfolger vorzustellen. Organisation und Umsetzung oblagen der Personalabteilung. Die Gästeliste wurde unabhängig von der konkreten Veranstaltung nach geschäftsbezogenen Gesichtspunkten festgelegt. Unter den circa 300 geladenen Gästen befanden sich frühere und jetzige Vorstandsmitglieder der Klägerin, ausgewählte Mitarbeiter, der Verwaltungsrat, Angehörige des öffentlichen Lebens aus Politik, Verwaltung sowie bedeutenden Unternehmen und Institutionen aus der Region. Zudem waren Vertreter von Banken und Sparkassen, Verbänden, Kammern und kulturellen Einrichtungen sowie Pressevertreter anwesend. Außerdem waren acht Familienangehörige des scheidenden Vorstandsvorsitzenden eingeladen. Die Kosten für den Empfang trug die Klägerin. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Kosten dem ausgeschiedenen Vorstandsvorsitzenden als Arbeitslohn zuzurechnen seien und nahm die Klägerin für die hierauf entfallende Lohnsteuer in Haftung.

Der Bundesfinanzhof sah das anders (Az. VI R 18/24): Wenn der Arbeitgeber eine Feierlichkeit finanziere, liege Arbeitslohn nur dann vor, wenn es sich um eine private Feier des Arbeitnehmers handele, nicht aber, wenn die Gäste anlässlich eines Festes des Arbeitgebers bewirtet werden. Ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers oder ein solches des Arbeitnehmers handelt, sei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dabei sei neben dem Anlass der Feierlichkeit auch von Bedeutung, wer als Gastgeber auftrete, wer die Gästeliste bestimme, wer eingeladen sei, wo gefeiert werde und welchen Charakter das Fest habe (betrieblich oder privat).

Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer eines Gewerbetreibenden
Für Einkommensteuerpflichtige

Bei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb ist im Gesetz eine Ermäßigung der Einkommensteuer durch die teilweise Anrechnung der Gewerbesteuer aus den betrieblichen Einkünften vorgesehen. Die Anrechnung erfolgt pauschal mit dem Vierfachen des für den Betrieb festgestellten Gewerbesteuermessbetrags. Damit wird vereinfacht und pauschal ein Gewerbesteuerhebesatz von 422 % auf die gewerblichen Einkünfte unterstellt. Wer an einer Personengesellschaft beteiligt ist, kann die gezahlte Gewerbesteuer anteilig auf die Einkommensteuer anrechnen. Für die Berechnung gilt es klare Regeln: Der Anteil am Gewerbesteuermessbetrag richtet sich ausschließlich nach dem allgemeinen Gewinnbeteiligungsschlüssel, wie er im Gesellschaftsvertrag festgelegt ist. Zusätzliche Vergütungen (Sondervergütungen), die von der Gesellschaft gezahlt werden – z. B. Tätigkeit als Geschäftsführer oder Miete für ein überlassenes Grundstück – beeinflussen den Anteil an der Gewerbesteueranrechnung nicht.

Bei diesen Gesellschaftsbeteiligungen besteht zudem die Besonderheit, dass nur der Gesellschafter, der noch am Ende des Kalenderjahres beteiligt ist, die Anrechnung beanspruchen kann. Scheidet ein Gesellschafter also z. B. durch Kündigung, Verkauf seines Anteils oder auch durch Tod im Laufe des Jahres aus der Gesellschaft aus, gibt es keine Anrechnung der Gewerbesteuer für ihn (gilt seit 2018).

Die Anrechnung ist der Höhe nach zweifach begrenzt. Einmal durch die Höhe der tatsächlich gezahlten Gewerbesteuer (trifft auf alle Betriebe zu, für deren Gemeinde ein Hebesatz bis 420 % gilt) und auch durch die anteilige Einkommensteuer, die auf gewerbliche Einkünfte entfällt. D. h. bei Verlusten aus anderen Betrieben oder Einkünften oder anderen Minderungen der Einkommensteuer, z. B. für Veräußerungsgewinne oder die Anrechnung ausländischer Steuern, verringert sich der Anrechnungshöchstbetrag.

Kann sich die Kürzung der Einkommensteuer gar nicht auswirken, weil z. B. Verluste oder Verlustvorträge die Steuer auf 0 Euro herabsetzen, kann die Gewerbsteuer für Zwecke der Anrechnung nicht auf spätere Jahre vorgetragen werden. Dagegen bereits erhobene verfassungsrechtliche Bedenken hat das Bundesverfassungsgericht bereits in zwei Verfahren abgelehnt. Auch Steuern, die bei der Veräußerung von Betrieben, Teilbetrieben oder Anteilen an Personengesellschaften anfallen, können bei der Kürzung nicht berücksichtigt werden.

Besteuerung laufender Einnahmen aus Mitarbeiterbeteiligungen
Für Einkommensteuerpflichtige

Der Bundesfinanzhof entschied, dass laufende Vergütungen aus einer typisch stillen Beteiligung des Arbeitnehmers am Arbeitgeber-Unternehmen, die auf diesem Sonderrechtsverhältnis beruhen, ausschließlich der Besteuerung nach dieser Vorschrift unterliegen, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (Einkünfte als Einkünfte aus Kapitalvermögen) erfüllt sind (Az. VIII R 13/23).

Der Bundesfinanzhof hat die Revision des Finanzamts zurückgewiesen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg habe im Ergebnis zutreffend erkannt, dass die Gewinnanteile des Klägers aus dessen stiller Beteiligung am Unternehmen der GmbH gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG zu den Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen gehören. Die dem Kläger zugeflossenen Gewinnanteile seien weder ganz noch teilweise den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) zuzuordnen, da sie allein durch das Sonderrechtsverhältnis der typisch stillen Beteiligung des Klägers am Unternehmen der GmbH veranlasst sind. Die Veranlassung einer Zahlung durch ein gesellschaftsrechtliches Sonderrechtsverhältnis, welche zu einer Zuwendung außerhalb des Einkünfteerzielungstatbestands in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG führt, setze voraus, dass dieses Rechtsverhältnis wirksam begründet worden ist, die Bedingungen des Sonderrechtsverhältnisses ernsthaft vereinbart sowie durchgeführt worden sind und das Sonderrechtsverhältnis im Hinblick auf seine Ausgestaltung einen eigenen wirtschaftlichen Gehalt neben dem Arbeitsverhältnis aufweist.

Lohnsteuer-Pauschalierung und 20-Arbeitnehmer-Grenze
Für Einkommensteuerpflichtige

Im konkreten Fall hatte der Kläger, Inhaber eines Gewerbebetriebs, im Jahr 2022 seinen insgesamt 16 Arbeitnehmern u. a. sog. SteuersparCards und eine „Bank Karte Extrageld“ als zusätzliche Leistungen (Gutscheine) übergeben, ohne hierfür Lohnsteuer anzumelden. Das beklagte Finanzamt qualifizierte die Zuwendungen als steuerpflichtige Geldleistungen und setzte pauschal Lohnsteuer i. H. v. 25 Prozent fest. Die Behörde versagte die Steuerfreiheit für Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG.

Das Finanzgericht Münster entschied, dass eine pauschale Lohnsteuer-Nachforderung nach § 40 Abs. 1 EStG bei lediglich 16 betroffenen Arbeitnehmern mangels „größerer Zahl von Fällen“ und fehlender Ermessensausübung rechtswidrig ist und hat damit die Grenzen der Lohnsteuer-Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 EStG präzisiert (Az. 6 K 2300/23 L). Nach herrschender Meinung u. a. in der Rechtsprechung sei eine solche größere Zahl erst ab mindestens 20 betroffenen Arbeitnehmern anzunehmen. Diese Grenze sah das Finanzgericht Münster auch im Streitfall als maßgeblich an. Des Weiteren stellte das Finanzgericht klar, dass die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 EStG bereits nicht vorlagen, sodass es nicht darauf ankommt, ob der Kläger Geld- oder Sachleistungen an seine Arbeitnehmer zugewendet hat.

Regelungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Kfz-Überlassung an Arbeitnehmer bekräftigt
Für Umsatzsteuerpflichtige

Wenn ein Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung erbringt, um dafür ein Entgelt zu erhalten, fällt in der Regel Umsatzsteuer an. Das Entgelt für eine Leistung muss dabei nicht zwangsläufig in Form einer Geldzahlung bestehen. Auch die Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers kann (teilweise) Gegenleistung für eine Leistung des Unternehmers (Arbeitgebers) sein. Ein typisches Beispiel dafür ist die Überlassung von Kfz an das Personal zu dessen (auch) privater Nutzung.

Mit einem aktuellen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen erfolgt die Umsetzung und Veröffentlichung von Rechtsprechung, mit der die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt worden ist (Az. III C 3 - S 7117-e/00003/005/058). Diese wird weiter konkretisiert und detaillierter dargestellt. Regelmäßig liegt eine entgeltliche sonstige Leistung eines Unternehmers vor, wenn der Unternehmer (Arbeitgeber) seinem Arbeitnehmer ein Fahrzeug (auch) zur Privatnutzung überlässt. Das BMF-Schreiben stellt klar, dass der für einen Leistungsaustausch notwendige Zusammenhang zwischen Arbeitsleistung und Kfz-Überlassung besteht, wenn die Fahrzeugüberlassung im Arbeitsvertrag geregelt ist und tatsächlich in Anspruch genommen wird, entsprechende (auch mündliche) Abreden bestehen, es der faktischen betrieblichen Übung entspricht oder der Grund dafür ist, warum der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis angetreten hat. Nur in Ausnahmefällen liegt eine unentgeltliche Überlassung eines Kfz vor, z. B., wenn die vereinbarte private Nutzung des Fahrzeugs derart gering ist, dass sie für die Gehaltsbemessung keine wirtschaftliche Rolle spielt und nach den objektiven Gegebenheiten eine weitergehende private Nutzungsmöglichkeit ausscheidet. Da die Überlassung eine 100%ig unternehmerische Nutzung darstellt, kann bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung und den laufenden Kosten für das Kfz in Anspruch genommen werden.


Hinweis

Zur Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer gibt es umfangreiche Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen, die sowohl die umsatzsteuerrechtlichen als auch die lohnsteuerrechtlichen Aspekte verdeutlichen. Diese enthalten sowohl Sonderregelungen zur E-Mobilität als auch zur Überlassung von Fahrrädern, E-Bikes oder E-Roller. Da in diesem Bereich ein umfassender Gestaltungsspielraum besteht, ist die Unterstützung durch einen steuerlichen Berater angezeigt.


Versehentliche Doppelbesteuerung oder nicht ordnungsgemäße Umsatzbesteuerung beim Reverse-Charge-Verfahren
Für Umsatzsteuerpflichtige

Die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens im Umsatzsteuerrecht wird häufig übersehen, was mitunter zu einer versehentlichen Doppelbesteuerung oder einer nicht ordnungsgemäßen Umsatzbesteuerung führen kann. Das Reverse-Charge-Verfahren bedeutet, dass in bestimmten Fällen nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet. Dies gilt insbesondere bei sonstigen Leistungen von im Ausland ansässigen Unternehmen. Gerade in diesen Fällen wird häufig übersehen, dass auch Kleinunternehmer, pauschalierender Land- und Forstwirt oder ein Unternehmer mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen die Umsatzsteuer für die an sie erbrachten sonstigen Leistungen schulden - selbst dann, wenn die Leistung privat genutzt wird.

Das Hauptproblem entsteht, wenn das Reverse-Charge-Verfahren nicht erkannt wird. Dann kann es zu einer doppelten Besteuerung kommen oder eine Korrektur ist später mitunter nicht so einfach durchzuführen, etwa wenn der leistende Unternehmer nicht mehr existiert. Um dies zu vermeiden, sollten sich Unternehmen mit den Tatbeständen des § 13b UStG vertraut machen und bei Rechnungen insbesondere von im Ausland ansässigen Unternehmen immer prüfen, ob das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden ist. Besonders bei Rechnungen ohne ausgewiesene Umsatzsteuer oder mit Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft ist Vorsicht geboten!
Wird der Fehler bemerkt, muss der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer unverzüglich nachmelden und die Voranmeldung bzw. Jahreserklärung berichtigen. Die Bemessungsgrundlage ist das gezahlte Entgelt. Hat der leistende Unternehmer fälschlich Umsatzsteuer ausgewiesen und der Empfänger den Bruttobetrag gezahlt, ist der Bruttobetrag die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage. Es entsteht in diesem Fall tatsächlich (zumindest anteilig) Umsatzsteuer auf Umsatzsteuer. Dies gilt es zu vermeiden!


Hinweis

Im Zweifel sollte immer davon ausgegangen werden, dass die Steuerschuldnerschaft auf den Empfänger übergeht. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich die Abstimmung mit dem Steuerberater. Auch Leistungen, die Online in Anspruch genommen werden, z. B. das Herunterladen eines Programms, eine Aktualisierung von Software, die Fernwartung von Geräten oder Anlagen müssen in den Blick genommen werden. Immer, wenn das leistende Unternehmen im Ausland ansässig ist, geht die Umsatzsteuerschuld über! Die korrekte Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens ist entscheidend, um steuerliche Nachteile und Doppelbesteuerung zu vermeiden.


Verfassungsbeschwerde gegen Verlängerung der Mietpreisbremse bis 2025 scheitert
Sonstiges

Die Mietpreisbremse, die Mieterinnen und Mieter vor Preiserhöhungen schützen soll, wurde seit dem Jahr 2015 immer wieder verlängert. Die im Jahr 2020 beschlossene Verlängerung der Mietpreisbremse bis 2025 hat einer verfassungsrechtlichen Prüfung standgehalten - das Bundesverfassungsgericht entschied, dass eine Regulierung der Miethöhe auch weiterhin gerechtfertigt war (Az. 1 BvR 183/25).

Im konkreten Fall hatte eine Gesellschaft, die Eigentümerin und Vermieterin einer in Berlin gelegenen Wohnung ist, Verfassungsbeschwerde erhoben. Das Bundesverfassungsgericht nahm diese mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung an. Die verlängerte Mietpreisbremse verletze nach wie vor nicht das Grundrecht auf Eigentum. Nach Auffassung der Richter stellt die Regulierung der Miethöhe bei Mietbeginn keinen gravierenden Eingriff in die Eigentumsfreiheit dar, da Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht die profitabelste Nutzung des Eigentums schütze.

Keine Übertragung des Arbeitnehmer-Anscheinsbeweises auf Gesellschafter-Geschäftsführer
Sonstiges

Im Streitfall ging es um die steuerliche Behandlung der Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer. Das Finanzamt hatte einen lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil angesetzt und sich dabei auf die Rechtsprechung des VI. Senats des Bundesfinanzhofs gestützt. Danach spricht bei Arbeitnehmern ein Anscheinsbeweis dafür, dass ein vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird. Der Kläger wandte ein, dass eine solche tatsächliche Vermutung im vorliegenden Fall nicht greife, insbesondere wenn eine private Nutzung nicht ausdrücklich gestattet oder sogar untersagt sei.

Der Bundesfinanzhof stellte zunächst klar, dass die Rechtsprechung des VI. Senats auf die Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses zugeschnitten ist (Az. I B 17/24). Bei Arbeitnehmern bestehe typischerweise ein Über-/Unterordnungsverhältnis, in dem die private Nutzungsmöglichkeit regelmäßig arbeitsvertraglich geregelt sei. Werde ein Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen, könne deshalb typischerweise auf eine entsprechende tatsächliche Nutzung geschlossen werden. Diese Grundsätze seien jedoch nicht ohne Weiteres auf Gesellschafter-Geschäftsführer übertragbar. Deren Stellung unterscheide sich wesentlich von der eines Arbeitnehmers, insbesondere wenn sie beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben. Die Beurteilung einer Privatnutzung habe hier nicht nur lohnsteuerliche, sondern auch gesellschaftsrechtliche und körperschaftsteuerliche Implikationen, etwa im Hinblick auf eine verdeckte Gewinnausschüttung. Bei einer unbefugten Privatnutzung fehle es zudem an einer wirksamen Überlassung zur privaten Nutzung. In solchen Fällen könne nicht allein aus dem Umstand, dass ein Fahrzeug zum betrieblichen Vermögen gehört und dem Geschäftsführer zur Verfügung steht, auf eine steuerlich relevante Privatnutzung geschlossen werden. Der bloße Zugriff auf das Fahrzeug ersetze nicht den Nachweis einer tatsächlichen privaten Verwendung. Für die Annahme eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils bedarf es vielmehr konkreter Feststellungen zur tatsächlichen Privatnutzung.

Mindestlohn und Geringfügigkeitsgrenze 2026
Arbeitsrecht

Durch die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns ab 01.01.2026 auf 13,90 Euro beträgt die neue Minijob-Grenze 603 Euro im Monat. Ein Minijobber kann also monatlich regelmäßig bis zu 603 Euro verdienen, dabei sind Verdienstschwankungen, also geringe Über- und Unterschreitungen der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze möglich. Bei einem ganzjährig ausgeübten Minijob darf allerdings das Jahresentgelt die Verdienstgrenze von 7.236 Euro (Jahr 2025: 6.672 Euro) nicht überschreiten.
Durch die Anhebung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze seit 01.01.2026 auf 603 Euro umfasst der Übergangsbereich 2026 für sog. Midijobs den monatlichen Entgeltbereich von 603,01 - 2.000 Euro. Bei Beschäftigungen im Übergangsbereich handelt es sich im Gegensatz zu den Minijobs um versicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse. Für die Beitragsberechnung und Beitragstragung bei Beschäftigungen im Übergangsbereich gelten besondere Regelungen. Im Ergebnis haben die Arbeitnehmer im Übergangsbereich gegenüber dem Arbeitgeber einen reduzierten Beitragsanteil zu den einzelnen Versicherungszweigen zu tragen.

Ab dem 01.07.2026 haben geringfügig entlohnte Beschäftigte die Möglichkeit auf einmalige Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für zukünftige Entgeltabrechnungszeiträume. Die neuen Geringfügigkeits-Richtlinien 2026 führen die Voraussetzungen hierzu aus. Nach bisheriger Rechtslage konnten Minijobber, die sich in der Vergangenheit für eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht entschieden haben, die Befreiung nicht mehr rückgängig machen. Mit dieser Änderung wird es geringfügig Beschäftigten ab Juli 2026 ermöglicht, eine bereits erfolgte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig auf Antrag aufheben zu lassen und damit wieder versicherungspflichtig in der Rentenversicherung zu werden.

remde-april-2026